Per 1. Januar 2023 wird das Vorsorgereglement der BLVK angepasst. Dabei wird auch die «Ehe für alle» integriert. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterscheidet bei Witwen- und Witwerrenten nicht zwischen Frauen und Männern –gleichgeschlechtliche Ehepaare werden also gleich behandelt.
Eine grössere Änderung im neuen Reglement hat kantonale Gründe: Der Kanton Bern stellt sein Lohnsystem per 1. Januar 2023 von Persiska auf SAP um. Deshalb wurde die Schnittstelle für die automatische Datenverwaltung zwischen dem Kanton und der BLVK angepasst. Das bringt eine neue Vorgehensweise für rückwirkende Mutationen ab nächstem Jahr mit sich. Aus Gründen der Transparenz und Verständlichkeit wurde die neue Handhabung von rückwirkenden Mutationen in den Anhang 8 des Vorsorgereglements aufgenommen. Nur wenige versicherte Personen sind jeweils von rückwirkenden Mutationen betroffen.
Mehr Wahlmöglichkeiten im Todesfall
Die grösste Änderung betrifft die Leistungen im Todesfall: Die Artikel 18 bis 22 wurden vollständig überarbeitet. Wenn verheiratete versicherte Personen oder Partner mit gemeinsamem Haushalt und gleichem amtlichen Wohnsitz die Voraussetzungen für eine Rente erfüllen, lässt ihnen die wichtigste neue Regelung mehr Wahlmöglichkeiten: Sie können nämlich zwischen einer Rente oder einer Kapitalauszahlung wählen.
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine Kapitalauszahlung möglich. Ist ein kinderloses Paar beispielsweise erst seit zwei Jahren anstelle der Mindestdauer von fünf Jahren verheiratet, sind die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt. In diesem Fall wird jedoch das Sparguthaben bar ausbezahlt. Bei gleichgeschlechtlichen oder nicht gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (Konkubinat) ist weiterhin ein gemeinsamer Haushalt und ein gleicher amtlicher Wohnsitz zwingend.
In Bezug auf das Todesfallkapital kann die versicherte Person, wie bisher, zu Lebzeiten die Reihenfolge der Begünstigten ändern. Die Einschränkungen richten sich jedoch nach dem Vorsorgereglement. Das entsprechende Formular muss neu entweder von einem Notar oder durch die Bestätigung der Unterschrift innerhalb der BLVK beglaubigt werden.
Wenn Sie Fragen zu den Leistungen im Todesfall haben, finden Sie weitere Informationen auf unserem Merkblatt auf der Website der BLVK. Oder wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihre Kontaktperson.
Keine Finanzierungsbeiträge mehr für 17- bis 24-Jährige
Auf Antrag der BLVK hat der Regierungsrat des Kantons Bern zugestimmt, für Versicherte zwischen 17 und 24 Jahren keine Finanzierungsbeiträge mehr zu erheben, da diese Versicherten noch nicht am Sparen teilnehmen.
Laden Sie hier das neue Vorsorgereglement der BLVK herunter. Es regelt die berufliche Vorsorge der bei der BLVK versicherten und rentenbeziehenden Personen. Insbesondere enthält es auch die Bestimmungen zur Höhe der Vorsorgeleistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen sowie deren Finanzierung.