Auf Gesuch hin wird den Bezügerinnen oder Bezügern einer Altersrente, die noch keinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben, eine Überbrückungsrente gewährt. Diese Überbrückungsrente wird als Zusatzrente zur Altersrente ausbezahlt. Sie beginnt frühestens mit dem Bezug der (Teil-)Altersrente und endet spätestens mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. In diesem Zeitrahmen bestimmen Sie als versicherte Person die Laufzeit der Überbrückungsrente.
Sie haben die Möglichkeit, eine Überbrückungsrente oder Teile davon vorzufinanzieren.
Lesen Sie dazu die Artikel 11.4 und 14 des Vorsorgereglements oder lassen Sie sich durch unser Vorsorgeteam beraten.