Ja, das ist möglich. Es besteht neu die hundertprozentige Kapitaloption. Sie können den Anteil des gewünschten Kapitalbezugs sowohl als Prozentsatz als auch in Form eines festen Frankenbetrags beantragen.
Sofern Sie Ihre Pensionierung in mehreren Teilschritten planen, kann bei jedem Pensionierungsschritt ein entsprechender Kapitalbezug beantragt werden. Der mögliche Betrag richtet sich jedoch nach dem jeweils wegfallenden Verdienstanteil.
Ja, das ist korrekt. Bisher bestand ein Anspruch auf Ehegattenrente erst ab Alter 45. Neu bereits ab Alter 35.
Bei dieser Lebenskonstellation besteht neu kein Anspruch mehr auf eine Lebenspartnerrente. Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Wohnsitz zusammenzulegen oder zu heiraten.
Für Sie und Ihre Lebenspartnerin ändert sich nichts. Nach Ihrem Todesfall muss Ihre Lebenspartnerin den Anspruch auf Lebenspartnerrente gegenüber der BLVK innerhalb von 6 Monaten geltend machen. Das war schon bei der alten Regelung so.
Nein. Neu müssen Lebenspartner nicht mehr zu Lebzeiten angemeldet werden. Lebenspartner müssen nach dem Tod der versicherten Person aber Ihren Anspruch auf Lebenspartnerrente gegenüber der BLVK innerhalb von 6 Monaten geltend machen.
Ja. Zumindest teilweise. Sie können die Ansprüche innerhalb der Personengruppen c, d und e zuweisen, die Reihenfolge abändern, Personen ausschliessen oder Personengruppen zusammenfassen. Die Kinder (Buchstabe e) können aber nicht vor die Personengruppen a und b gestellt werden. Bei einer bestehenden Lebenspartnerschaft, welche die Bedingungen für das Todesfallkapital erfüllt (5 Jahre gemeinsamer Wohnsitz oder gemeinsame Kinder), geht das Todesfallkapital zum Beispiel an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, sofern dieser oder diese den Anspruch geltend macht.
Ja, sofern das Todesfallkapital nicht von einem Lebenspartner (mindestens 5 Jahre gemeinsamer Wohnsitz) oder einer in erheblichem Masse unterstützten Person beansprucht werden kann. Denn diese Personen stehen in der Kaskadenordnung vor Ihren Kindern. Sie können zwar zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung bei der BLVK deponieren, anspruchsberechtigte Personen bezeichnen und auch die Reihenfolge der Begünstigten der Buchstaben c, d und e abändern oder zusammenfassen. Sie können ihre Kinder (Buchstabe e) aber nicht vor die Personengruppen a und b stellen. Eine Lebenspartnerin hat Vorrang vor den Kindern. Dennoch können Sie ein Kind ausschliessen oder die prozentuale Aufteilung des Todesfallkapitals für beide Kinder speziell festlegen. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, sofern das Todesfallkapital auch den Kindern zufällt (zum Beispiel wenn kein Lebenspartner vorhanden ist).
Sofern keine möglichen Begünstigten vorhanden sind (Ehegatte, Lebenspartnerin, in erheblichem Mass unterstützte Personen, Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, Kinder) verfällt das Vorsorgeguthaben an die BLVK. Eine Begünstigung von Verwandten wie zum Beispiel Eltern oder Geschwistern ist nicht möglich. Auch eine Spende an eine gemeinnützige Organisation ist nicht möglich.
Eine Überweisung einer Teil-Austrittsleistung ist dann möglich, wenn sich der Beschäftigungsgrad der bei der BLVK versicherten Anstellung um mindestens 30 Prozent reduziert, und eine Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Arbeitgebers überwiesen werden kann. Da Sie als Journalist nicht BVG-pflichtig und somit der Vorsorgeeinrichtung des anderen Arbeitgebers nicht unterstellt sind, ist keine Überweisung einer Teil-Austrittsleistung möglich. Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto ist ausgeschlossen.
Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Sie ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die wichtigsten Massnahmen:
Die berufliche Vorsorge ist wie folgt betroffen:
Erfolgt eine solche Mitteilung, kann die Vorsorgeeinrichtung «nicht mehr befreiend an die versicherte Person auszahlen».
Der Vorbezug kann bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen zurückbezahlt werden, das heisst bis zum Alter 65. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, sind freiwillige Einkäufe erst möglich, wenn sämtliche Vorbezüge zurückbezahlt sind.
Der technische Zinssatz ist der Diskontsatz, mit dem die Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden und die technischen Rückstellungen berechnet werden. Er dient dazu, die künftigen Rentenverpflichtungen anhand der zu erwartenden Rendite auf den heutigen Wert umzurechnen. Mit der Verzinsung der Altersguthaben hat der technische Zins nichts zu tun.
Die Senkung des technischen Zinssatzes hat zwei wesentliche Auswirkungen: Das Vorsorgekapital der Rentenbeziehenden erhöht sich, was zu einer Verringerung des Deckungsgrades führt. Gleichzeitig beeinflusst der technische Zinssatz auch den Umwandlungssatz: Mit diesem wird das im Pensionsalter angesparte Sparkapital in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Je höher die Lebenserwartung und je niedriger der technische Zinssatz, desto niedriger der Umwandlungssatz.
Mit dem Umwandlungssatz wird aus dem vorhandenen Altersguthaben die Höhe der jährlichen Rente berechnet. Dazu wird das Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert. Bei einem Altersguthaben von CHF 600’000.– und einem Umwandlungssatz von 4,90 Prozent resultiert bei einer Pensionierung im Alter von 65 Jahren eine Rente von CHF 29’400.– pro Jahr.
Der Umwandlungssatz hängt hauptsächlich von der Lebenserwartung bei der Pensionierung und vom technischen Zinssatz ab. Je höher die Lebenserwartung und je niedriger der technische Zinssatz, desto niedriger der Umwandlungssatz.
Ja. Umhüllende Pensionskassen wenden für die Sparguthaben im Obligatorium und im Überobligatorium einen einheitlichen Umwandlungssatz an. Der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ist nur für den obligatorischen Teil bindend. Die BLVK überprüft mit einer sogenannten Schattenrechnung, dass die ausgerichteten Leistungen jederzeit höher ausfallen als unter Anwendung des gesetzlichen Umwandlungssatzes auf dem rein obligatorischen Anteil des Sparguthabens. Solange die BLVK diese Vorgabe einhält, darf sie den gesetzlichen Umwandlungssatz unterschreiten.
Grundsätzlich ja. Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern. Bei der Pensionskasse profitieren Sie weiterhin von einer attraktiveren Verzinsung als auf dem Bankkonto. Wenn Sie den geplanten Einkauf mit dem Umwandlungssatz zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung multiplizieren, erhalten Sie die Leistungsverbesserung, die aus einem Einkauf hervorgeht.
Ein weiterer Vorteil des Pensionskasseneinkaufs besteht in der Steuerplanung. Freiwillige Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich, die Einkaufssumme nicht in einem einzigen Jahr zu tätigen, sondern die Einkäufe über mehrere Jahre zu verteilen. Beachten Sie, dass Ihr Pensionskassengeld grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden ist. Vorzeitige Bezüge sind für Wohneigentum, Auswanderung oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich.
Wichtig: Wurden Einkäufe getätigt, so sind innerhalb der nächsten drei Jahre steuerrechtlich keine Kapitalbezüge möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen WEF-Bezug (Wohneigentumsförderung), eine Barauszahlung oder eine vorzeitige Pensionierung handelt.