Ist eine versicherte Person im Sinne des Bundesgesetzes invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
Dazu muss sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der BLVK versichert gewesen sein. Der Entscheid der IV über den Beginn der Invalidität und den Invaliditätsgrad ist verbindlich für den Anspruch auf eine Invalidenrente der BLVK.
Die BLVK richtet folgende Leistungen aus:
Bei Überentschädigung werden die Leistungen der BLVK gekürzt. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn die Invalidenleistungen der BLVK mit den Leistungen der Militärversicherung, der Unfallversicherung oder anderen Sozialversicherungen oder Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes überschreiten.