FAQ

Versicherte fragen – wir antworten

Kapitalabfindung: Kann ich die Aufteilung meines Vorsorgeguthabens flexibel wählen? Ich möchte es wie folgt auszahlen lassen: 30 Prozent als Kapitalauszahlung und 70 Prozent in Form einer Rente. arrow_right_alt

Kapitalabfindung: Kann ich die Aufteilung meines Vorsorgeguthabens flexibel wählen? Ich möchte es wie folgt auszahlen lassen: 30 Prozent als Kapitalauszahlung und 70 Prozent in Form einer Rente.

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Ja, das ist möglich. Es besteht neu die hundertprozentige Kapitaloption. Sie können den Anteil des gewünschten Kapitalbezugs sowohl als Prozentsatz als auch in Form eines festen Frankenbetrags beantragen.

Sofern Sie Ihre Pensionierung in mehreren Teilschritten planen, kann bei jedem Pensionierungsschritt ein entsprechender Kapitalbezug beantragt werden. Der mögliche Betrag richtet sich jedoch nach dem jeweils wegfallenden Verdienstanteil.

Ehegattenrente: Ich bin 37 Jahre alt und seit 7 Jahren verheiratet. Wir haben keine Kinder. Stimmt es, dass ich nach der neuen Regelung einen Anspruch auf Ehegattenrente habe, wenn mein Ehegatte stirbt? arrow_right_alt

Ehegattenrente: Ich bin 37 Jahre alt und seit 7 Jahren verheiratet. Wir haben keine Kinder. Stimmt es, dass ich nach der neuen Regelung einen Anspruch auf Ehegattenrente habe, wenn mein Ehegatte stirbt?

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Ja, das ist korrekt. Bisher bestand ein Anspruch auf Ehegattenrente erst ab Alter 45. Neu bereits ab Alter 35.

Lebenspartnerrente: Der gleiche amtliche Wohnsitz ist neu zwingend. Ich wohne in Köniz und meine Lebenspartnerin in Biel. Was heisst das für mich? arrow_right_alt

Lebenspartnerrente: Der gleiche amtliche Wohnsitz ist neu zwingend. Ich wohne in Köniz und meine Lebenspartnerin in Biel. Was heisst das für mich?

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Bei dieser Lebenskonstellation besteht neu kein Anspruch mehr auf eine Lebenspartnerrente. Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Wohnsitz zusammenzulegen oder zu heiraten.

Lebenspartnerrente: Ich wohne seit 9 Jahren mit meiner Lebenspartnerin zusammen und hatte der BLVK in der Vergangenheit einen Lebenspartnervertrag zugestellt. Jetzt ist ein solches Dokument nicht mehr obligatorisch. Was heisst das für mich? arrow_right_alt

Lebenspartnerrente: Ich wohne seit 9 Jahren mit meiner Lebenspartnerin zusammen und hatte der BLVK in der Vergangenheit einen Lebenspartnervertrag zugestellt. Jetzt ist ein solches Dokument nicht mehr obligatorisch. Was heisst das für mich?

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Für Sie und Ihre Lebenspartnerin ändert sich nichts. Nach Ihrem Todesfall muss Ihre Lebenspartnerin den Anspruch auf Lebenspartnerrente gegenüber der BLVK innerhalb von 6 Monaten geltend machen. Das war schon bei der alten Regelung so.

Lebenspartnerrente: Ich bin neu bei der BLVK versichert und habe eine Lebenspartnerin. Wir wohnen seit 12 Jahren zusammen in Thun (gleicher amtlicher Wohnsitz). Muss ich der BLVK etwas melden, damit meine Lebenspartnerin eine Vorsorgeleistung erhält, wenn ich sterben sollte? arrow_right_alt

Lebenspartnerrente: Ich bin neu bei der BLVK versichert und habe eine Lebenspartnerin. Wir wohnen seit 12 Jahren zusammen in Thun (gleicher amtlicher Wohnsitz). Muss ich der BLVK etwas melden, damit meine Lebenspartnerin eine Vorsorgeleistung erhält, wenn ich sterben sollte?

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Nein. Neu müssen Lebenspartner nicht mehr zu Lebzeiten angemeldet werden. Lebenspartner müssen nach dem Tod der versicherten Person aber Ihren Anspruch auf Lebenspartnerrente gegenüber der BLVK innerhalb von 6 Monaten geltend machen.

Todesfallkapital: Kann ich die Reihenfolge der Kaskade des Todesfallsartikels ändern? arrow_right_alt

Todesfallkapital: Kann ich die Reihenfolge der Kaskade des Todesfallsartikels ändern?

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Ja. Zumindest teilweise. Sie können die Ansprüche innerhalb der Personengruppen c, d und e zuweisen, die Reihenfolge abändern, Personen ausschliessen oder Personengruppen zusammenfassen. Die Kinder (Buchstabe e) können aber nicht vor die Personengruppen a und b gestellt werden. Bei einer bestehenden Lebenspartnerschaft, welche die Bedingungen für das Todesfallkapital erfüllt (5 Jahre gemeinsamer Wohnsitz oder gemeinsame Kinder), geht das Todesfallkapital zum Beispiel an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, sofern dieser oder diese den Anspruch geltend macht.

Todesfallkapital: Ich bin 50 Jahre alt, geschieden und habe zwei Kinder (23 Jahre alt in Ausbildung, 26 Jahre alt berufstätig). Haben meine Kinder Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn ich sterbe? arrow_right_alt

Todesfallkapital: Ich bin 50 Jahre alt, geschieden und habe zwei Kinder (23 Jahre alt in Ausbildung, 26 Jahre alt berufstätig). Haben meine Kinder Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn ich sterbe?

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Ja, sofern das Todesfallkapital nicht von einem Lebenspartner (mindestens 5 Jahre gemeinsamer Wohnsitz) oder einer in erheblichem Masse unterstützten Person beansprucht werden kann. Denn diese Personen stehen in der Kaskadenordnung vor Ihren Kindern. Sie können zwar zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung bei der BLVK deponieren, anspruchsberechtigte Personen bezeichnen und auch die Reihenfolge der Begünstigten der Buchstaben c, d und e abändern oder zusammenfassen. Sie können ihre Kinder (Buchstabe e) aber nicht vor die Personengruppen a und b stellen. Eine Lebenspartnerin hat Vorrang vor den Kindern. Dennoch können Sie ein Kind ausschliessen oder die prozentuale Aufteilung des Todesfallkapitals für beide Kinder speziell festlegen. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, sofern das Todesfallkapital auch den Kindern zufällt (zum Beispiel wenn kein Lebenspartner vorhanden ist).

Todesfallkapital: Ich bin ledig und kinderlos. Was passiert im Todesfall mit meinem Vorsorgeguthaben? arrow_right_alt

Todesfallkapital: Ich bin ledig und kinderlos. Was passiert im Todesfall mit meinem Vorsorgeguthaben?

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Sofern keine möglichen Begünstigten vorhanden sind (Ehegatte, Lebenspartnerin, in erheblichem Mass unterstützte Personen, Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, Kinder) verfällt das Vorsorgeguthaben an die BLVK. Eine Begünstigung von Verwandten wie zum Beispiel Eltern oder Geschwistern ist nicht möglich. Auch eine Spende an eine gemeinnützige Organisation ist nicht möglich.

Fälligkeit der Austrittsleistung: Ich bin zurzeit zu 100 Prozent als Lehrer bei der BLVK versichert. In drei Monaten werde ich zu 20 Prozent als Journalist tätig sein und mein Pensum als Lehrer auf 60 Prozent reduzieren. Kann ich eine Teilauszahlung der Austrittsleistung bei der BLVK verlangen? Wenn ja, kann ich die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, da ich als Journalist nicht BVG-pflichtig bin? arrow_right_alt

Fälligkeit der Austrittsleistung: Ich bin zurzeit zu 100 Prozent als Lehrer bei der BLVK versichert. In drei Monaten werde ich zu 20 Prozent als Journalist tätig sein und mein Pensum als Lehrer auf 60 Prozent reduzieren. Kann ich eine Teilauszahlung der Austrittsleistung bei der BLVK verlangen? Wenn ja, kann ich die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, da ich als Journalist nicht BVG-pflichtig bin?

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Eine Überweisung einer Teil-Austrittsleistung ist dann möglich, wenn sich der Beschäftigungsgrad der bei der BLVK versicherten Anstellung um mindestens 30 Prozent reduziert, und eine Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Arbeitgebers überwiesen werden kann. Da Sie als Journalist nicht BVG-pflichtig und somit der Vorsorgeeinrichtung des anderen Arbeitgebers nicht unterstellt sind, ist keine Überweisung einer Teil-Austrittsleistung möglich. Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto ist ausgeschlossen.

EL-Reform: Was bedeutet die Reform der Ergänzungsleistungen? arrow_right_alt

EL-Reform: Was bedeutet die Reform der Ergänzungsleistungen?

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Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Sie ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die wichtigsten Massnahmen:

    • Anhebung der Mietzinsmaxima
    • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
    • Einführung Eintrittsschwelle
    • Einführung Rückerstattungspflicht
    • Senkung Vermögensfreibeträge
    • Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
    • Anrechnung von 80 Prozent des Einkommens des Ehegatten
    • Krankenversicherungsprämie: tatsächliche Ausgaben
    • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
    • Senkung des EL-Mindestbetrags
    • Massnahmen in der 2. Säule für ältere Arbeitslose

Weitere Informationen

 

Die berufliche Vorsorge ist wie folgt betroffen:

 

        • Ältere Personen ab 58 Jahren können künftig im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber beantragen, die Vorsorgeversicherung im bisherigen Umfang weiterzuführen.
        • Der zulässige Zeitraum für Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung wird um drei Jahre verlängert (Art. 30d und 30e BVG).
        • Die mit der Durchführung der EL betrauten Stellen können EL-Rückforderungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnen und dies der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung mitteilen.

 

Erfolgt eine solche Mitteilung, kann die Vorsorgeeinrichtung «nicht mehr befreiend an die versicherte Person auszahlen».

EL-Reform: Ich werde nächsten Monat 63 Jahre alt und habe in der Vergangenheit einen WEF-Vorbezug getätigt. Ich habe einen Betrag geerbt und möchte meine Vorsorgesituation verbessern: Muss der WEF-Vorbezug zurückbezahlt werden oder kann ich einen Einkauf tätigen? arrow_right_alt

EL-Reform: Ich werde nächsten Monat 63 Jahre alt und habe in der Vergangenheit einen WEF-Vorbezug getätigt. Ich habe einen Betrag geerbt und möchte meine Vorsorgesituation verbessern: Muss der WEF-Vorbezug zurückbezahlt werden oder kann ich einen Einkauf tätigen?

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Der Vorbezug kann bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen zurückbezahlt werden, das heisst bis zum Alter 65. Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, sind freiwillige Einkäufe erst möglich, wenn sämtliche Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Was ist der technische Zinssatz? arrow_right_alt

Was ist der technische Zinssatz?

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Der technische Zinssatz ist der Diskontsatz, mit dem die Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden und die technischen Rückstellungen berechnet werden. Er dient dazu, die künftigen Rentenverpflichtungen anhand der zu erwartenden Rendite auf den heutigen Wert umzurechnen. Mit der Verzinsung der Altersguthaben hat der technische Zins nichts zu tun.

Die Senkung des technischen Zinssatzes hat zwei wesentliche Auswirkungen: Das Vorsorgekapital der Rentenbeziehenden erhöht sich, was zu einer Verringerung des Deckungsgrades führt. Gleichzeitig beeinflusst der technische Zinssatz auch den Umwandlungssatz: Mit diesem wird das im Pensionsalter angesparte Sparkapital in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Je höher die Lebenserwartung und je niedriger der technische Zinssatz, desto niedriger der Umwandlungssatz.

Was ist der Umwandlungssatz? arrow_right_alt

Was ist der Umwandlungssatz?

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Mit dem Umwandlungssatz wird aus dem vorhandenen Altersguthaben die Höhe der jährlichen Rente berechnet. Dazu wird das Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert. Bei einem Altersguthaben von CHF 600’000.– und einem Umwandlungssatz von 4,90 Prozent resultiert bei einer Pensionierung im Alter von 65 Jahren eine Rente von CHF 29’400.– pro Jahr.

Der Umwandlungssatz hängt hauptsächlich von der Lebenserwartung bei der Pensionierung und vom technischen Zinssatz ab. Je höher die Lebenserwartung und je niedriger der technische Zinssatz, desto niedriger der Umwandlungssatz.

Senkung Umwandlungssatz: Ich bin bei der BLVK versichert. Jetzt senkt die Kasse den Umwandlungssatz schrittweise auf 4,90 Prozent. Darf sie das? arrow_right_alt

Senkung Umwandlungssatz: Ich bin bei der BLVK versichert. Jetzt senkt die Kasse den Umwandlungssatz schrittweise auf 4,90 Prozent. Darf sie das?

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Ja. Umhüllende Pensionskassen wenden für die Sparguthaben im Obligatorium und im Überobligatorium einen einheitlichen Umwandlungssatz an. Der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ist nur für den obligatorischen Teil bindend. Die BLVK überprüft mit einer sogenannten Schattenrechnung, dass die ausgerichteten Leistungen jederzeit höher ausfallen als unter Anwendung des gesetzlichen Umwandlungssatzes auf dem rein obligatorischen Anteil des Sparguthabens. Solange die BLVK diese Vorgabe einhält, darf sie den gesetzlichen Umwandlungssatz unterschreiten.

Freiwillige Einkäufe: Lohnt es sich, weiterhin freiwillige Einkäufe zu machen, wenn der Umwandlungssatz stetig sinkt? arrow_right_alt

Freiwillige Einkäufe: Lohnt es sich, weiterhin freiwillige Einkäufe zu machen, wenn der Umwandlungssatz stetig sinkt?

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Grundsätzlich ja. Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse können Sie Ihre Altersvorsorge verbessern. Bei der Pensionskasse profitieren Sie weiterhin von einer attraktiveren Verzinsung als auf dem Bankkonto. Wenn Sie den geplanten Einkauf mit dem Umwandlungssatz zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung multiplizieren, erhalten Sie die Leistungsverbesserung, die aus einem Einkauf hervorgeht.

Ein weiterer Vorteil des Pensionskasseneinkaufs besteht in der Steuerplanung. Freiwillige Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich, die Einkaufssumme nicht in einem einzigen Jahr zu tätigen, sondern die Einkäufe über mehrere Jahre zu verteilen. Beachten Sie, dass Ihr Pensionskassengeld grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden ist. Vorzeitige Bezüge sind für Wohneigentum, Auswanderung oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich.

Wichtig: Wurden Einkäufe getätigt, so sind innerhalb der nächsten drei Jahre steuerrechtlich keine Kapitalbezüge möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen WEF-Bezug (Wohneigentumsförderung), eine Barauszahlung oder eine vorzeitige Pensionierung handelt.

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