Invalidität

Ist eine versicherte Person im Sinne des Bundesgesetzes invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente.

Dazu muss sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der BLVK versichert gewesen sein. Der Entscheid der IV über den Beginn der Invalidität und den Invaliditätsgrad ist verbindlich für den Anspruch auf eine Invalidenrente der BLVK.

 

Die BLVK richtet folgende Leistungen aus:

 

  • Invalidenrente: Die jährliche, volle Invalidenrente der BLVK entspricht dem bis zum ordentlichen Rentenalter (65) projizierten Sparguthaben, multipliziert mit dem im ordentlichen Rentenalter anwendbaren Umwandlungssatz.
  • Kinderrente: Die Kinderrente beträgt 15% der laufenden Invalidenrente. Sie wird für Kinder bis zum Alter 18 zuzüglich zur Invalidenrente ausgerichtet. Für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, wird sie höchstens bis Alter 25 ausgerichtet.

Überentschädigungen

  Überentschädigungen

Weitere Einzelheiten im Vorsorgereglement

Bei Überentschädigung werden die Leistungen der BLVK gekürzt. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn die Invalidenleistungen der BLVK mit den Leistungen der Militärversicherung, der Unfallversicherung oder anderen Sozialversicherungen oder Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes überschreiten.

Das könnte Sie auch interessieren